Besteuerung von Anlagegold
Anlagegold wird definiert als:
1. Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel;
2. Goldmünzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt.
Anlagegold von dieser Art und Qualität ist innerhalb der EU von der Umsatzsteuerpflicht, also der Mehrwertsteuer, befreit.
§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
EU-Gesetzgebung Mwst. Sonderregelung
Einnahmen und somit realisierte Gewinne aus direkten Anlagen in physisches Gold unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Der physische Verkauf von Gold gilt als privates Veräusserungsgeschäft. Nach Ablauf einer Spekulationsfrist von einem Jahr sind die Erträge aus dem Verkauf steuerfrei. Verkauft man vor Ablauf eines Jahres, werden Gewinne nach dem persönlichen Steuersatz versteuert.
§ 23 Private Veräußerungsgeschäfte
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